Binder und Fetic thematisierten während der Diskussion einige weitere internationale Leitlinien und Abkommen, die sich mit KI-Ethik und -Governance befassen. Dazu gehören beispielsweise die KI-Konvention des Europarats sowie die KI-Leitlinien der UNESCO.
Der Europarat ist etwas größer als die Europäische Union und ihm gehören unter anderem auch die Türkei sowie einige Balkanländer an. Außerdem haben weitere Länder außerhalb Europas an der KI-Konvention mitgewirkt (beispielsweise die USA, Kanada, Japan und Israel). Die KI-Konvention zielt auf die Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ab und bildet als völkerrechtlicher Vertrag und Rahmenkonvention einen gemeinsamen Nenner für die Mitgliedsstaaten. Binder betonte, dass zivilgesellschaftliche Akteur*innen die KI-Konvention argumentativ hinzuziehen können, wenn es um Themen wie Menschenrechte gehe. Allerdings bestehe die Gefahr, dass Organisationen sich überfordern, wenn sie die KI-Konvention zusätzlich zum AI Act für ihre Aktivitäten umfassend berücksichtigen, waren sich beide Expert*innen einig. Ähnlich verhalte es sich mit den KI-Leitlinien der UNESCO, die von 194 Staaten als ethische Leitlinien entwickelt wurden. Diese seien zwar wichtig für globale ethische Grundsätze, aber nicht unmittelbar hilfreich für die Umsetzung eigener gemeinwohlorientierter KI-Anwendungen, so Binder.
Darüber hinaus nannte er die OECD-Empfehlungen, die einen weiteren interessanten Ansatz darstellen, da die OECD sich insbesondere an die Wirtschaft richtet, Unternehmen direkt anspricht, Impulse gibt und Themen vorantreibt.
Binder machte deutlich, dass der AI Act auf diese Ansätze und Vereinbarungen Bezug nimmt und daher die wichtigste Grundlage für Organisationen darstellt, die KI-Anwendungen nutzen oder entwickeln.